Hintergrund Familienstiftungen: Das Loch ist nicht die Stiftung — es sind die Ausnahmen
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Kurz gesagt
Sehr reiche Familien können ihr Vermögen in eine Stiftung packen. Damit es dort nicht für immer der Erbschaftsteuer entgeht, verlangt der Staat alle 30 Jahre eine Ersatzsteuer. Der Trick: Man gründet einfach zwei Stiftungen und schiebt das Vermögen rechtzeitig hin und her — dann ist am Stichtag fast nichts Steuerpflichtiges da. Das ist legal und wird von Kanzleien offen beworben. Unser Fazit: Nicht die Stiftung ist das Problem, sondern die Ausnahmen im Gesetz. Wer über Vermögens- oder Erbschaftsteuern redet, muss zuerst diese Löcher stopfen — sonst ist jede neue Steuer von Anfang an wirkungslos.
Deutschlands Infrastruktur verfällt, während private Großvermögen Rekordstände erreichen — und regelmäßig flammt die Debatte auf, ob Vermögens- oder Erbschaftsteuern die Antwort wären. Was in dieser Debatte meist fehlt, ist ein Blick auf die Realität der Besteuerung großer Vermögen: Es existiert längst ein legales, von Steuerkanzleien offen beworbenes Modell, mit dem sich die Erbschaftsbesteuerung über Generationen praktisch abschalten lässt — die Familienstiftung, in ihrer gestalteten Form als “doppelte Familienstiftung”. Dieser Hintergrund erklärt den Mechanismus, ordnet ein, was er für die Steuerdebatte bedeutet, und zeigt, was realpolitisch zu tun wäre. Er ist kein Reformcheck (es liegt kein Gesetzentwurf auf dem Tisch), sondern eine Einordnung der Spielregeln, unter denen jede künftige Reform antreten muss.
Wie das System gedacht war
Wer Vermögen auf eine Familienstiftung überträgt, entzieht es dem normalen Erbgang: Die Stiftung gehört niemandem, sie stirbt nicht, sie wird nicht vererbt. Damit große Vermögen so nicht für immer der Erbschaftsteuer entkommen, hat der Gesetzgeber 1974 die Erbersatzsteuer geschaffen: Alle 30 Jahre fingiert das Gesetz einen Erbfall — die Stiftung wird besteuert, als ginge ihr Vermögen auf zwei Kinder über, mit den entsprechenden Freibeträgen. Die Konstruktion war als Gerechtigkeitsanker gedacht: Stiftungsvermögen sollte im Generationentakt denselben Zugriff erleben wie geerbtes Vermögen.
Wie es tatsächlich läuft: die doppelte Familienstiftung
Die Praxis hat den Anker gelichtet — mit einem Modell, das in der Beratungsliteratur unter dem Namen “doppelte Familienstiftung” firmiert und nach eigener Darstellung der Anbieter die Erbersatzsteuer vollständig vermeidet. Die Mechanik in vereinfachter Form: Errichtet werden zwei Familienstiftungen, zeitlich um rund zehn Jahre versetzt. Unternehmensanteile durchlaufen den 30-Jahres-Stichtag der ersten Stiftung weitgehend steuerfrei — dank der Verschonungsregeln für Betriebsvermögen, die auch bei der Erbersatzsteuer greifen. Anschließend werden Vermögenswerte zwischen den beiden Stiftungen getauscht, unter Beachtung einer siebenjährigen Sperrfrist, sodass zum jeweils nächsten Stichtag der jeweils geprüften Stiftung kaum steuerpflichtiges Vermögen zuzurechnen ist. Das Spiel ist beliebig wiederholbar. Es ist legal, es ist kein Geheimwissen, und es wird mit Rechenbeispielen im Internet beworben.
Zwei Dinge daran verdienen besondere Aufmerksamkeit. Erstens: Der Hebel des Modells ist nicht die Stiftung als solche, sondern die Kombination aus den Betriebsvermögens-Verschonungen (§§ 13a, 13b ErbStG) und der Möglichkeit, Vermögen zwischen Rechtsträgern zu verschieben, ohne dass die 30-Jahres-Logik mitwandert. Dieselben Verschonungsregeln sind es, die schon beim gewöhnlichen Erben dafür sorgen, dass die größten Übertragungen oft die niedrigsten effektiven Steuersätze tragen — das Bundesverfassungsgericht hat die Ausgestaltung 2014 beanstandet, die Nachbesserung von 2016 gilt vielen Fachleuten als unzureichend. Zweitens: Es geht nicht um Einzelfälle. Familienstiftungen haben sich in Deutschland in den vergangenen zwei Jahrzehnten stark vermehrt — parallel zur öffentlichen Debatte über höhere Vermögensbesteuerung. Wer diese Debatte führt, muss wissen: Die Vermeidungsinfrastruktur steht bereits.
Was das für die Steuerdebatte bedeutet
Aus dieser Lage wird oft ein fatalistischer Schluss gezogen: Vermögens- oder Erbschaftsteuern zu erhöhen sei sinnlos, die Reichen entzögen sich ohnehin. Dieser Schluss ist bequem — und falsch. Richtig ist: Jede Steuer ist nur so wirksam wie ihre Bemessungsgrundlage. Eine Vermögensteuer, die Stiftungsvermögen ausnimmt oder die bestehenden Verschonungslogiken übernimmt, wäre tatsächlich weitgehend symbolisch. Aber daraus folgt nicht, dass Besteuerung unmöglich ist — sondern dass die Reihenfolge zählt: erst die Bemessungsgrundlage dichten, dann über Sätze und neue Steuern reden. Stiftungen sind Körperschaften; sie sind rechtlich erreichbar, wenn der Gesetzgeber es will. Was fehlt, ist nicht die Möglichkeit, sondern bislang der Wille, die bekannten Löcher zu schließen.
Und warum sollte er das wollen? Hier kommt unser Maßstab ins Spiel. Der Zweck von Steuern auf große Vermögen ist aus realpolitischer Sicht nicht primär, “Geld für den Staat einzusammeln” — Steuern sind Werkzeug zur Begrenzung von Machtkonzentration und zur Steuerung von Nachfrage, nicht bloße Staatsfinanzierung. Wenn dieselbe Volkswirtschaft, deren Brücken gesperrt und deren Schulen saniert werden müssten, es zulässt, dass Milliardenvermögen im Generationentakt unbesteuert durchgereicht werden, dann ist das nicht nur ein Einnahmeproblem — es ist eine Fehlallokation von Ansprüchen an die reale Wirtschaftsleistung des Landes und eine schleichende Entmachtung der demokratischen Mehrheit gegenüber dynastischem Vermögen.
Was realpolitisch zu tun wäre
Die Werkzeuge liegen auf dem Tisch, sie sind in der Fachdebatte seit Jahren benannt. Erstens: die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen auf ihren legitimen Kern zurückführen — den Schutz von Arbeitsplätzen und Liquidität tatsächlich betroffener Unternehmen, etwa über echte Bedarfsprüfungen und großzügige Stundungsmodelle statt pauschaler Freistellung. Zweitens: die Erbersatzsteuer gestaltungsfest machen — Vermögensverschiebungen zwischen Stiftungen dürfen die 30-Jahres-Uhr nicht austricksen können, sei es durch anteilige Besteuerung beim Transfer, sei es durch eine Zurechnung, die dem Vermögen folgt statt dem Rechtsträger. Drittens: Transparenz — ein aussagekräftiges Register wirtschaftlich Berechtigter auch für Stiftungsstrukturen, damit Gestaltungen überhaupt sichtbar werden. Viertens: der Blick über die Grenze — Auslandsstiftungen und Trusts konsequent der Zurechnungsbesteuerung (§ 15 AStG) unterwerfen und den Vollzug personell ernst nehmen. Nichts davon erfordert eine neue Steuer. Alles davon würde jede bestehende und jede künftige Steuer wirksamer machen.
Der Einwand — und warum er zu kurz greift
Der gewichtigste Einwand kommt aus der Stiftungswelt selbst und verdient faire Darstellung: Die Erbersatzsteuer sei in Wahrheit eine Benachteiligung — natürliche Personen könnten Vermögen alle zehn Jahre mit vollen Freibeträgen verschenken und so im selben 30-Jahres-Zeitraum dreimal Freibeträge nutzen, während die Stiftung nur einmal, dafür auf das Gesamtvermögen, herangezogen werde. Wer gestalte, reagiere nur auf ein unstimmiges Gesetz. Der Einwand belegt unfreiwillig unseren Punkt: Er beschreibt kein Argument gegen Besteuerung, sondern ein weiteres Loch — die Zehn-Jahres-Schenkungstaktung, mit der auch außerhalb von Stiftungen große Vermögen kleingerechnet werden. Die Antwort auf zwei inkonsistente Regelwerke ist nicht, das eine mit dem anderen zu rechtfertigen, sondern beide konsistent zu machen. Das zweite Gegenargument — schärfere Regeln trieben Vermögen ins Ausland — unterschätzt, woran deutsche Unternehmensvermögen tatsächlich hängen: an Standorten, Belegschaften, Zulieferern und Märkten, die nicht im Koffer auswandern. Wegzugs- und Zurechnungsbesteuerung existieren genau für diesen Fall; sie müssen angewandt, nicht gefürchtet werden.
Fazit
Der Befund ist kein Skandal im juristischen Sinn — alles ist legal. Er ist etwas Unbequemeres: ein Steuerrecht, das seine eigenen Gerechtigkeitsanker durch Ausnahmen entwertet hat, und eine öffentliche Debatte, die über neue Steuern streitet, während die bestehenden konstruktiv leerlaufen. Die realpolitische Reihenfolge ist klar: erst die Bemessungsgrundlagen dichten — Verschonungsregeln, Stiftungs-Ping-Pong, Schenkungstaktung, Auslandsstrukturen —, dann über Sätze und neue Instrumente reden. Wer die Reihenfolge umdreht, beschließt Symbole. Und Symbole sanieren keine Brücken.
Quellen: Darstellung des Modells “doppelte Familienstiftung” u.a. bei JUHN Partner (Fachbeitrag zur Vermeidung der Erbersatzsteuer); Noerr, Analyse zum Steuerklassenprivileg bei Familienstiftungen und zur BFH-Rechtsprechung (2025); Bundesverband Deutscher Stiftungen, Fachbeitrag zur Erbersatzsteuer (Stiftung & Sponsoring, 2019); BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12; §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 13a, 13b, 15 Abs. 2 ErbStG; § 15 AStG. Zum öffentlichen Kontext zuletzt u.a. die ARD-Recherche “Reschke Fernsehen” zu Familienstiftungen (2026).
Der Maßstab hinter dieser Analyse — reale Kapazitäten statt Bilanzlogik — ausführlich erklärt in unserem Grundlagentext.